LAURA BUCHER: FRIST FÜR PRÄMIENVERBILLIGUNG VERLÄNGERN – BERECHNUNGSGRUNDLAGE ANPASSEN

Eine Fristverlängerung für die Geltendmachung von Prämienverbilligung, die Anpassung der Berechnung des IPV-Anspruchs, eine Erhöhung der Mittel für die Prämienverbilligung und die mindestens teilweise Übernahme der Krankenkassenprämien durch den Kanton: Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen soll rasch und wirksam aus finanzieller Not geholfen werden. Von Regierungskandidatin Laura Bucher.

Viele, die sich trotz seit Jahren stagnierender Löhne und gleichzeitig steigenden Krankenkassenprämien und weiterer Fixkosten in den letzten Jahren gerade noch über Wasser halten konnten, könnten aufgrund des Lockdowns bald in die Armut fallen und auf Sozialhilfe angewiesen sein. Darum reichte ich diese Woche eine Einfache Anfrage zur Klärung der sozialpolitischen Möglichkeiten und der Position der Regierung dazu ein. Ich fordere von der Regierung eine Fristverlängerung zur Geltendmachung der individuellen Prämienverbilligung, die lief am 31. März aus. Ausserdem soll die Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens rasch angepasst werden und so die aktuellen Einkommensverhältnisse zur Berechnung des IPV-Anspruches berücksichtigt werden. Damit würden Einkommenseinbussen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise für viele Haushalte Realität werden, abgefedert.

Anspruch über Stichtag hinaus und auf Grundlage der aktuellen Einkommenssituation

Die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise stellt die Schweiz und auch den Kanton St.Gallen vor grosse Herausforderungen. Und zwar sämtliche Lebensbereiche: Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft. Viele Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende sind mit Einkommenseinbussen konfrontiert. Die hohen Krankenkassenprämien belasten das Haushaltsbudget in diesen Zeiten besonders. Der Bedarf nach individuellen Prämienverbilligungen ist umso grösser. Es ist jedoch zu befürchten, dass die IPV-Gelder nicht zur Entlastung betroffener Menschen beitragen können. Dies aus zwei Gründen.

  • Erstens: Der Stichtag für die Eingaben für ordentliche Prämienverbilligung ist der 31. März. Viele Betroffene haben somit keine Möglichkeit mehr, IPV für das laufende Jahr anzumelden. Wenn jetzt jemand die Stelle oder einen grossen Teil des Einkommens verliert, dann ist eine IPV-Anmeldung nicht mehr möglich.
  • Zweitens: Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr. Viele Betroffene, die aufgrund der aktuellen Situation in finanzielle Schwierigkeiten geraten (sind), haben keinen Anspruch auf IPV, weil nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden.

Deshalb sind die konkreten Forderungen klar:

Damit die Individuelle Prämienverbilligung auch in der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise einen effektiven Beitrag zur Bezahlung der Krankenkassenprämien leisten kann, muss der Anspruch auf Prämienverbilligung auch nach dem Stichtag und auf Grundlage der aktuellen Einkommenssituation geltend gemacht werden können.

Es ist zu befürchten, dass wegen der Corona-Krise die Zahl der Sozialhilfebeziehenden in den Gemeinden steigen wird. Der Anteil an verfügbaren Mitteln für die ordentliche IPV droht sich zu verkleinern. Um das zu verhindert, braucht es eine generelle Erhöhung der Mittel und/oder allenfalls die Übernahme von Krankenkassenprämien durch den Kanton.

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